Satzung

Satzung der „Bildungs- und Gedenkstätte Max-Leven-Zentrum Solingen“

Präambel

Ziel des Vereins ist es, durch die Schaffung einer zentralen Bildungs- und Gedenkstätte in Solingen die Erinnerung an die Arbeiterbewegung vor und während der Zeit des National­sozialismus, die Verfolgung und verschiedenen Formen des Widerstands während der NS-Zeit in Solingen mit Bezug ins Bergische Land und die Erinnerung an die Solinger Opfer des Nationalsozialismus und des Holocaust wach zu halten, sowie das geschichtliche und das sozio-kulturelle Verständnis zu fördern.

Die Bildungs- und Gedenkstätte soll ein authentischer Ort der Information und Diskussion, der wissenschaftlichen und gesellschaftspolitischen Auseinandersetzung mit Geschichte und Gegenwart, der Begegnung mit den Opfern von Nationalismus, Ausgrenzung und Verfolgung und mit deren Nachfahren sein.

Dabei wendet sich der Verein besonders auch an junge Menschen mit dem Ziel, sie in ihrer historisch-politischen Bildung und ihrer Entwicklung zu politisch eigenverantwortlich handelnden und gemeinschafts­fähigen Persönlichkeiten zu fördern.

Der Verein bekennt sich zu den Zielen und Werten des Grundgesetzes und der UN-Menschenrechtskonvention, den Prinzipien der Toleranz und der Demokratie und setzt sich ein für die Begegnung und die Zusammenarbeit von Menschen verschiedener religiöser, ethnischer und gesellschaftlicher Herkunft, den kommunikativen Austausch und das aktive Erinnern über Generationen hinweg.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Bildungs- und Gedenkstätte Max-Leven-Zentrum Solingen“ und kann auch mit der Abkürzung „Max-Leven-Zentrum Solingen“ geführt werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Solingen und wird in das Vereinsregister des Amts­gerichts Wuppertal eingetragen. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Aufgabe des Vereins; Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist es, alle notwendigen Maßnahmen zu unternehmen, die für die Errichtung und Unterhaltung sowie für die Planung und die Durchführung der Arbeit der zu schaffenden Bildungs- und Gedenkstätte Max-Leven-Zentrum Solingen an einem authentischen Ort in Solingen erforderlich sind – im Sinne der Präambel.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, zur Förderung der Jugendhilfe, der Erziehungs- und Volksbildung, von Wissenschaft und Forschung sowie der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a) regelmäßige Vortrags-, Diskussions- und Gedenkveranstaltungen sowie Ausstel­lungen, welche inhaltlich, konzeptionell und in ihrer formalen Gestaltung so ausgestaltet sind, dass sie insbesondere die Zielgruppe junger Menschen erreichen und ansprechen.
    b) regelmäßige Bildungsangebote – vor Ort und außerhalb der Einrichtung – für Schulklassen und Maßnahmen der außer­schulischen Jugend- und Erwachsenenbildung, die durch pädagogisch erfahrene Kräfte geplant und durchgeführt werden.
    c) Kooperationen und Maßnahmen mit vergleichbaren Institutionen in der Region, in der Bundesrepublik Deutschland und in anderen Ländern,
    d) Kooperationen vor allem mit dem Zentrum für verfolgte Künste in Solingen sowie durch die konzeptionelle Einbindung weiterer städtischer Erinnerungsorte.
    e) Anregung, Begleitung und Durchführung von wissenschaftlichen Forschungen zur lokalen Geschichte unmittelbar vor, während und nach der Zeit des National­sozialismus, insbesondere in Bezug auf die in der Präambel genannten Themen­schwerpunkte.
    f) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus Mitgliederbeiträgen und Spenden, sonstigen finanziellen Zuwendungen Dritter sowie öffentlichen Zuschussmitteln.
  5. Die Einkünfte des Vereins dürfen ausschließlich zur Verfolgung der Vereinszwecke, die unter § 2 Abs. 1 erwähnt sind, verwandt werden.
  6. Die Mitglieder des Vereins erhalten weder Gewinnanteile noch – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit sie keine entsprechenden Gegenleistungen erbringen. Mitglieder bekommen bei ihrem Aus­scheiden oder der Auflösung des Vereins auf Verlangen etwa von ihnen geleistete Sacheinlagen zurück, jedoch nicht mehr, als deren aktuellem Zeitwert entspricht. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche sowie juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts kann Mitglied des Vereins werden, sofern sie die in der Präambel und in § 2 der Satzung genannten Ziele unterstützt. Jedes Mitglied soll nach seinen Möglichkeiten für die Tätigkeit des Vereins in der Öffentlichkeit eintreten, weitere Personen für die Arbeit gewinnen und/oder durch Spenden zur Finanzierung der Tätigkeit beitragen.
  2. Über die Aufnahme eines Vereinsmitglieds entscheidet der Vorstand; die Mit­gliedschaft wird mit der Annahme eines schriftlichen, an den Vorstand gerichteten Aufnahmeantrags erworben.
  3. Gegen eine Nichtaufnahme durch den Vorstand steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu; diese ist schriftlich binnen zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der Aufnahmeablehnung, an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss drei Monate zuvor gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
  5. Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere Schädigung des Ansehens des Vereins sowie Verstöße gegen dessen Satzung oder Geschäftsordnung. Der Ausschluss wird wirksam, sobald der Beschluss dem Mitglied im Wege der förmlichen Zustellung mitgeteilt ist.
  6. Gegen den Ausschluss durch den Vereinsvorstand steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu; diese ist schriftlich binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung, an den Vorstand zu richten. Bis zur Entscheidung durch Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 4 – Mitgliedsbeiträge

Die Entscheidung, ob und wann ggf. in welcher Höhe ein Mitgliedsbeitrag erhoben wird, wird von der Mitgliederversammlung getroffen.

§ 5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

§ 6 – Die Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies nach seiner Ansicht erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder gem. § 3 Abs. 1 die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch schriftliche Einladungen (per E-Mail oder auf dem Postweg) mindestens zwei Wochen (Datum des Poststempels) vor dem Versammlungstermin mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von dem/der Vorsitzenden oder in seinem/ihrem Verhinderungsfalle von einem anderen Mitglied des Vorstands in der in § 7 Abs. 1 Nr. 2-4 festgelegter Reihenfolge geleitet. In besonderen Fällen bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin. Bei Wah­len kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorher­gehenden Diskussion einem zu wählenden Versammlungsleiter/einer Versamm­lungsleiterin übertragen werden.
  5. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind von der Mitgliederversammlung zu behandeln, wenn ein schriftlicher Antrag spätestens acht Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen ist. Später ein­gereichte Anträge werden nur dann in die Tagesordnung aufgenommen, wenn die Mitgliederversammlung dies mehrheitlich beschließt.
  6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
    b) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen und
    c) die Entlastung des Vorstands.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr zur Beschlussfassung vorliegende Anträge. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Beratung und Beschlussfassung über:
    a) die Satzung und Satzungsänderungen,
    b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    c) den Ausschluss von Mitgliedern,
    d) die vorzeitige Abwahl und die Nachwahl von Vorstandsmitgliedern,
    e) die Auflösung des Vereins,
    f) die Grundsätze der Programmarbeit,
    g) die Anregung von Forschungen,
    h) den Haushaltsplan für das kommende Kalenderjahr,
    i) die Einrichtung von Arbeitskreisen.
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn diese ordnungsgemäß und fristgerecht einberufen worden ist.
  9. Jedes Mitglied gem. § 3 Abs. 1 hat eine Stimme. Jede juristische Person benennt ge­genüber dem Vorstand eine natürliche Person, die das Mitglied in der Mit­gliederversammlung vertritt (Vertreter/Vertreterin), und eine weitere Person als deren Stellvertreter/Stellvertreterin. Im Falle der Abwesenheit des Vertreters/der Vertreterin ist der Stellvertreter/die Stellvertreterin stimmberechtigt. Ansonsten ist der Stell­vertreter/die Stellvertreterin befugt, an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Vertreter/Vertreterin juristischer Personen und deren Stellver­treter/Stellvertreterin können von dem Mitglied jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand abberufen werden. Die Vorstandsmitglieder haben eine beratende Stimme, sofern sie nicht gleichzeitig Mitglied oder Vertreter einer juristischen Person mit Mitgliedschaftsstatus sind.
  10. Von juristischen Mitgliedern benannte Vertreterinnen und Vertreter bzw. Stellvertreterinnen und Vertreter, die gleichzeitig auch natürliche Mitglieder des Vereins im Sinne des § 3 Abs. 1 sind, können ihr Stimmrecht nur einmal ausüben.
  11. Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern und bei juristischen Personen durch die in § 6 Abs. 9 benannten Vertretern/Vertreterinnen durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden gegen den Beschluss mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  12. Bei Wahlen ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat. Kann im ersten Wahlgang keine/r oder nicht genug Kandidatinnen und Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit auf sich vereinen, ist in den nachfolgenden Wahlgängen, gewählt, wer die größte Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
  13. Über den Widerspruch der vom Vorstand nicht aufgenommen Antragstellern auf Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 4 sowie über den Widerspruch der vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieder gemäß § 3 Abs. 7, entscheidet die Mitgliederver­sammlung mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der entsprechende Vorstandsbeschluss und der Widerspruch des Mitglieds sind – jeweils unter Angabe der vollständigen Begründung – der Einladung zur Mitgliederversammlung bei­zufügen.
  14. Satzungsänderungen, die vorzeitige Abwahl von gewählten Vorstandsmitgliedern und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei der Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
  15. Über die Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollführer/der Proto­kollführerin sowie dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin zu unter­zeichnen ist. Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern und allen hauptamtlich für den Verein tätigen Personen zuzuleiten. Vereinsmitgliedern wird das Protokoll auf deren Verlangen zugeleitet.

§ 7 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus
    a) dem/der Vorsitzenden,
    b) dem/der 2. Vorsitzenden,
    c) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,
    d) dem Schriftführer/der Schriftführerin.
  2. Zusätzlich zu der Mindestbesetzung des Vorstandes, gemäß § 7 Abs. 1, können bis zu zehn Beisitzerinnen und Beisitzer in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Über die genaue Anzahl entscheidet die Mitgliederversammlung vor Durchführung der Wahlen.
  3. Der Leiter oder die Leiterin der Gedenkstätte ist geborenes beratendes Mitglied des Vorstands.
  4. Der erste Vorstand wird bei der Gründungsversammlung gewählt. Er bleibt bis zur ersten Mitgliederversammlung im Jahr 2020 im Amt. Von der Wahl in der Mit­gliederversammlung 2020 an wird der Vorstand jeweils bis zu der zwei Jahre nach seiner Wahl stattfindenden Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Jedes der Vorstandsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 ist einzeln in schriftlicher und gehei­mer Wahl zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Die bis zu zehn Beisitzerinnen/Beisitzer werden in schriftlicher und geheimer Personenwahl gewählt:
    a) Gewählt sind dabei die Kandidatinnen/Kandidaten, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Die Kandidaten sind vorbehaltlich der absoluten Stimmenmehrheit, in der Reihenfolge ihrer Stimmenanzahl gewählt,
    b) können im ersten Wahlgang nicht alle Beisitzerinnen/Beisitzer-Posten besetzt werden, ist der Wahlgang für die übrigen Posten zu wiederholen,
    c) Sollten im nachfolgenden Wahlgang auch neue Kandidatinnen/Kandidaten zur Wahl antreten, ist wiederum die absolute Stimmenmehrheit notwendig, ansonsten gilt die einfache Stimmenmehrheit,
  7. Die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist jederzeit nach Maßgabe des § 6 Abs. 14 möglich.
  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit gemäß § 7 Abs. 3 aus, so wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger/eine Nachfolgerin für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

§ 8 – Aufgaben des Vorstands

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, gemäß § 7 Abs. 1, gemeinsam vertreten.
  2. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere
    a) die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen,
    b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    c) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
    d) das Aufstellen des Jahresprogramms unter besonderer Berücksichtigung der päda­gogischen Gestaltung der Veranstaltungen,
    e) die Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit,
    f) die Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenamtlichem Personal,
    g) die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über das vom Verein beschäftigte Personal,
    h) die Erstellung des Haushaltsplanentwurfs,
    i) die Abfassung des Jahresberichts und des Rechnungsschlusses sowie
    j) die Beschaffung aller notwendigen Schriftstücke innerhalb einer angemessenen Frist für die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen.
  3. Der Vorstand tagt regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Kalender-Quartal. Er wird einberufen von dem/der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dem/der Stellvertretendem Vorsitzenden, der/die auch die Sitzung leitet. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der gewählten Vorstands­mitglieder gem. § 7 Abs. 1 und 2. Im Übrigen gilt für die Beschlussfassung § 6 Abs. 11. Bei Anwesenheit einer geraden Anzahl von Vorstandsmitgliedern und dann vorhandener Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Vorsitzenden den Aus­schlag über die Beschlussfassung.
  4. Über die Vorstandsbeschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von dem Schriftführer/der Schriftführerin sowie von dem weiteren Vorstandsmitglied, das die Sitzung leitet, zu unterzeichnen ist.

§ 9 – Der Beirat

  1. Der Vorstand soll einen Beirat für den Verein berufen. Über die Zusammensetzung und die Größe des Beirates entscheidet der Vorstand.
  2. Die Aufgabe des Beirates ist es, den Verein und den Vorstand in allen Belangen zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele zu beraten, zu unterstützen und zu begleiten.
  3. Darüber hinaus nimmt er folgende Aufgaben wahr:
    a) Empfehlung von Mediation oder Supervision in besonderen Konfliktfällen,
    b) Empfehlung von Maßnahmen, wie der Verein seine Arbeit und seine Finanzen verbessern kann,
    c) Begutachtung des erzielten Veranstaltungsprofils und der erreichten Zielgruppen,
    d) Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit.

§ 10 – Kassenprüfer/ Kassenprüferin

  1. In der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei, höchstens drei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen gewählt. Ihre Amtszeit bestimmt sich nach § 7 Abs. 2 und 3. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
  2. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen haben die Aufgabe, die Ordnungsgemäßheit der Kassenführung des Vereins zu überprüfen und jährlich der Mitgliederversammlung einen entsprechenden Bericht zu erstatten.

§ 11 – Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereins­vermögen an die Stadt Solingen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für die in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.

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